Norm
StGB §167 Abs2 Z1Rechtssatz
Der Täter muß den ganzen aus seiner Tat entstandenen Schaden, nicht aber auch denselben Geschädigten belastende Schäden, die von Dritten dolos verursacht wurden, gutmachen, soweit keine Mittäterschaft vorliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108459Dokumentnummer
JJR_19970930_OGH0002_0120OS00131_9700000_001