RS OGH 1997/9/30 5Ob368/97x, 6Ob55/07t, 5Ob73/11p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.1997
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Norm

MRG §40 Abs2
MRG §40 Abs3

Rechtssatz

Durch § 40 Abs 2 Satz 2 MRG ist klargestellt, daß die Ausstellung der in § 40 Abs 3 MRG erwähnten Bestätigung der Schlichtungsstelle noch nicht die Einstellung des Verfahrens bedeutet. Das Verfahren ist vielmehr erst dann einzustellen, wenn das betreffende Begehren bei Gericht eingebracht wurde.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 368/97x
    Entscheidungstext OGH 30.09.1997 5 Ob 368/97x
    Veröff: SZ 70/192
  • 6 Ob 55/07t
    Entscheidungstext OGH 25.05.2007 6 Ob 55/07t
    Auch; nur: Das Verfahren ist dann einzustellen, wenn das betreffende Begehren bei Gericht eingebracht wurde. (T1); Beisatz: Daran vermag auch nichts zu ändern, dass nicht ein Antrag im Verfahren außer Streitsachen eingebracht wurde, sondern der streitige Rechtsweg bestritten wurde. (T2)
  • 5 Ob 73/11p
    Entscheidungstext OGH 07.07.2011 5 Ob 73/11p
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108774

Im RIS seit

30.10.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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