Norm
ABGB §1152 LRechtssatz
§ 45 WrKAG ist verfassungskonform dahin zu interpretieren, dass diese Bestimmung keine direkten Rechtsbeziehungen zwischen dem forderungsberechtigten Arzt und dem Sonderklassepatienten schafft, sondern eine Regelung des vom Sonderklassepatienten für die ärztliche Behandlung dem Rechtsträger der Krankenanstalt geschuldeten Entgeltes darstellt. Dass die Abteilungsvorstände und Institutsvorstände berechtigt diese Klassegelder selbst zu verlangen, stellt bloß eine Mitwirkung für die Ermittlung und Aufteilung der ärztlichen Honorare dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109072Im RIS seit
31.10.1997Zuletzt aktualisiert am
10.08.2012