Norm
StGB §62Rechtssatz
Da die Bandenbildung durch die in der Folge von den Bandenmitgliedern tatsächlich verübten strafbaren Handlungen nicht verdrängt wird, somit echte Realkonkurrenz vorliegt, wäre es systemwidrig, den Inlandsbezug der rechtlich selbständigen Folgedelikte zusätzlich auch auf die im Ausland bereits vollendete Bandenbildung umzulegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108960Im RIS seit
01.11.1997Zuletzt aktualisiert am
03.05.2010