Norm
StPO §3Rechtssatz
Die Berücksichtigung der polizeilichen Vormerkungen bewirkt weder eine Verletzung des Objektivitätsgebotes (§ 3 StPO) noch der Unschuldsvermutung (Art 6 Abs 2 MRK), weil der Gerichtshof zweiter Instanz auf die Unbescholtenheit des Beschuldigten ausdrücklich hingewiesen und die polizeilichen Vormerkungen lediglich zusätzlich und illustrativ zur Persönlichkeitsbeschreibung herangezogen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108553Dokumentnummer
JJR_19971002_OGH0002_0150OS00147_9700000_001