Norm
StGB §33 Z6Rechtssatz
Kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot, weil das Schöffengericht als besonderen Erschwerungsgrund das skrupellose und erniedrigende Vorgehen des Angeklagten wertete, der das Tatopfer zum Schlucken des Samens zwang. Diese Erniedrigung geht nämlich weit über mit dem Tatbild des § 201 Abs 1 StGB im allgemeinen einhergehende Demütigungen hinaus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108620Dokumentnummer
JJR_19971002_OGH0002_0150OS00130_9700000_001