RS OLG Wien 1997/10/07 7Ra126/97v

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Veröffentlicht am 07.10.1997
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Rechtssatz

Die im Firmenbuch eingetragene Geschäftsanschrift einer GmbH ist eine für gerichtliche Zustellungen verbindliche Adresse. Es ist daher möglich, dem Rechtsträger, der eine Geschäftsanschrift zur Eintragung mitgeteilt hat, unter dieser Geschäftsanschrift rechtswirksam zuzustellen, solange das Gericht nicht durch eine neue Mitteilung oder sonst wie amtlich Kenntnis von einer Änderung erlangt hat.

Entscheidungstexte
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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