RS OGH 1997/10/7 4Ob298/97w, 8Ob122/02b, 3Ob89/05t, 5Ob17/08y, 5Ob47/09m, 1Ob163/09s, 7Ob24/10w, 6Ob

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Veröffentlicht am 07.10.1997
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Norm

Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ Art19
BG zur Durchführung des Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ §5 Abs3
Brüssel IIa-VO Art11 Abs3

Rechtssatz

Eine über die Rückgabe des Kindes getroffene Entscheidung ist nicht als Entscheidung über das Sorgerecht anzusehen (Art 19 des Übereinkommens); die Vertragsstaaten wenden zur Erreichung der sofortigen Rückgabe des Kindes ihre schnellstmöglichen Verfahren an (ZfRV 1994, 74/17 = EFSlg 72.744). Die Verpflichtung zu rascher Entscheidung schließt es aus, dass das Gericht aufgrund eines unmittelbar vor Abschluss der Erhebungen gestellten Antrages ein Sachverständigengutachten einholt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 298/97w
    Entscheidungstext OGH 07.10.1997 4 Ob 298/97w
  • 8 Ob 122/02b
    Entscheidungstext OGH 18.07.2002 8 Ob 122/02b
    Auch
  • 3 Ob 89/05t
    Entscheidungstext OGH 11.05.2005 3 Ob 89/05t
    nur: Eine über die Rückgabe des Kindes getroffene Entscheidung ist nicht als Entscheidung über das Sorgerecht anzusehen (Art 19 des Übereinkommens). (T1)
  • 5 Ob 17/08y
    Entscheidungstext OGH 01.04.2008 5 Ob 17/08y
    Vgl auch; Beisatz: Für das Verfahren ist gesetzlich eine besondere Dringlichkeit angeordnet. (T2)
  • 5 Ob 47/09m
    Entscheidungstext OGH 12.05.2009 5 Ob 47/09m
    nur T1; Beisatz: Anders als in einem Verfahren über das Sorgerecht ist ein Sachverständigengutachten grundsätzlich nicht einzuholen. Dass in Einzelfällen die Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens als unerlässlich angesehen wurde, spricht nicht dagegen. (T3)
    Veröff: SZ 2009/64
  • 1 Ob 163/09s
    Entscheidungstext OGH 24.09.2009 1 Ob 163/09s
    Auch; nur T1
  • 7 Ob 24/10w
    Entscheidungstext OGH 05.05.2010 7 Ob 24/10w
    Auch; nur T1
  • 6 Ob 2/11d
    Entscheidungstext OGH 12.01.2011 6 Ob 2/11d
    Vgl; Beis wie T3
  • 6 Ob 150/12w
    Entscheidungstext OGH 13.09.2012 6 Ob 150/12w
    Beis wie T3
  • 6 Ob 75/13t
    Entscheidungstext OGH 22.04.2013 6 Ob 75/13t
    Vgl auch; Beisatz: Art 11 Abs 3 Brüssel IIa-VO ordnet ausdrücklich an, dass das Gericht, bei dem die Rückgabe eines Kindes beantragt wird, sich mit gebotener Eile mit dem Antrag zu befassen und dabei der zügigsten Verfahren des nationalen Rechts zu bedienen hat; Art 11 HKÜ verlangt ein Handeln der Behörden des Zufluchtsstaats mit der gebotenen Eile. (T4)
    Beisatz: Der Oberste Gerichtshof hegt keine Bedenken gegen die von den Vorinstanzen vertretene Auffassung und die von ihnen gewählte Vorgangsweise, Rückführungsanordnung und deren amtswegige Durchsetzung für den Fall ihrer Nichtbefolgung in einem Beschluss zu verbinden. Da Österreich nach internationalen Vorgaben gehalten ist, Rückführungsverfahren einschließlich der Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen mit gebotener Eile und unter Anwendung des zügigsten Verfahrens des nationalen Rechts durchzuführen, ist eine sofortige Anordnung der zwangsweisen Durchsetzung der Rückführungsentscheidung für den Fall eines Zuwiderhandelns jedenfalls dann zulässig, wenn der Entführer ? wie hier die Mutter anlässlich ihrer Einvernahme vor dem Erstgericht ? bereits im Rückführungs?(titel?)verfahren ausdrücklich erklärt, dass er im Fall einer „rechtskräftigen letztinstanzlichen Rückkehranordnung“ das Kind dennoch „nie freiwillig herausgeben“ werde. (T5)
  • 6 Ob 86/13k
    Entscheidungstext OGH 08.05.2013 6 Ob 86/13k
    Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Diese Beschleunigungsgebote gelten auch für das Vollstreckungsverfahren, wobei Verstöße dagegen unter Umständen Art 6 und 8 EMRK verletzen können. (T6)
  • 6 Ob 134/13v
    Entscheidungstext OGH 28.08.2013 6 Ob 134/13v
    Vgl; Beis wie T4; Beis wie T6
  • 6 Ob 116/14y
    Entscheidungstext OGH 28.08.2014 6 Ob 116/14y
    Auch; nur T1
  • 6 Ob 218/15z
    Entscheidungstext OGH 26.11.2015 6 Ob 218/15z
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T6
  • 6 Ob 99/16a
    Entscheidungstext OGH 30.05.2016 6 Ob 99/16a
    Auch; Beisatz: Im Verfahren nach dem HKÜ ist im Interesse der Beschleunigung des Verfahrens grundsätzlich kein Sachverständigengutachten einzuholen. (T7)
  • 6 Ob 196/16s
    Entscheidungstext OGH 24.10.2016 6 Ob 196/16s
    Beis wie T3 nur: Anders als in einem Verfahren über das Sorgerecht ist ein Sachverständigengutachten grundsätzlich nicht einzuholen. (T8)
  • 6 Ob 103/17s
    Entscheidungstext OGH 07.07.2017 6 Ob 103/17s
    Auch; Beis wie T7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108469

Im RIS seit

06.11.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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