RS OGH 1997/10/7 4Ob295/97d, 1Ob164/98v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.10.1997
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Norm

MRG §37
MRG §41

Rechtssatz

Eine Unterbrechung des gesamten Rechtsstreites im Hinblick auf den Antrag, die Höhe einer geringfügigen Teilforderung zu überprüfen, wäre nicht notwendig und auch sachlich nicht gerechtfertigt. Kann nämlich schon darüber abgesprochen werden, daß der Beklagte jedenfalls einen Teil der eingeklagten Mietzinsforderung schuldet, dann besteht kein Hindernis, hierüber - mit Teilurteil - zu erkennen. Sofern insoweit ein grobes Verschulden des beklagten Mieters anzunehmen sein sollte, kann auch schon dem Räumungsbegehren stattgegeben werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 295/97d
    Entscheidungstext OGH 07.10.1997 4 Ob 295/97d
  • 1 Ob 164/98v
    Entscheidungstext OGH 15.12.1998 1 Ob 164/98v
    Beisatz: Nur wenn es etwa für die Beurteilung des Verschuldens gerade auf die der Überprüfung im Außerstreitverfahren unterzogenen Teile des Mietzinses ankäme, müßte es zu einer Verfahrensunterbrechung kommen, wozu es allerdings konkreten Vorbringens des Beklagten bedürfte. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108797

Dokumentnummer

JJR_19971007_OGH0002_0040OB00295_97D0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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