Norm
ZPO §502 Abs1 HIII3Rechtssatz
Die Frage, ob die Beklagte als Herausgeberin eines Erotikmagazins bei Entgegennahme des Inserats schuldhaft gehandelt hat, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, eine über diesen hinausgehende Bedeutung kommt ihr nicht zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108747Im RIS seit
06.11.1997Zuletzt aktualisiert am
09.10.2020