RS OGH 1997/10/7 4Ob292/97p, 4Ob86/20f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.10.1997
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Norm

ZPO §502 Abs1 HIII3
UrhG §87

Rechtssatz

Die Frage, ob die Beklagte als Herausgeberin eines Erotikmagazins bei Entgegennahme des Inserats schuldhaft gehandelt hat, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, eine über diesen hinausgehende Bedeutung kommt ihr nicht zu.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 292/97p
    Entscheidungstext OGH 07.10.1997 4 Ob 292/97p
  • 4 Ob 86/20f
    Entscheidungstext OGH 02.07.2020 4 Ob 86/20f
    Vgl; Beisatz: Ein Verschulden kann sich unter anderem aus der Unterlassung der Einholung der notwendigen Informationen ergeben, woran grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen sind. Wer einen fremden urheberrechtlich geschützten Gegenstand nutzen will, muss sich über den Bestand des Schutzes wie auch über den Umfang seiner Nutzungsberechtigung Gewissheit verschaffen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108747

Im RIS seit

06.11.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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