Norm
StGB §33 Z2Rechtssatz
Aus der Rechtsnatur des § 39 StGB als fakultativ anzuwendender Strafbemessungsvorschrift, die keine Änderung des Strafsatzes bewirkt (SSt 46/40; siehe dazu Leukauf/Steininger Komm3 § 39 RN 18), folgt, dass das Vorliegen der Rückfallsvoraussetzungen nach dieser Gesetzesstelle dem Erschwerungsgrund des § 33 Z 2 StGB jedenfalls erhöhte Bedeutung verleiht, was sogar zur Überschreitung der gesetzlichen Höchststrafe führen kann. Dieser Umstand ist daher bei den Erschwerungsgründen immer und unabhängig davon anzuführen, ob von der Strafschärfungsmöglichkeit - eben wegen dessen besonderen Gewichts - Gebrauch gemacht wird oder nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108868Im RIS seit
06.11.1997Zuletzt aktualisiert am
17.07.2018