Norm
StPO §250Rechtssatz
Wurde mit der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten rite (§ 427 Abs 1 StPO) begonnen, erscheint er aber noch vor Schluß des Beweisverfahrens, so liegt kein Fall des § 250 StPO vor, weil darunter nur ein im Interesse der Wahrheitsfindung zur Erzielung unbefangener Aussagen angeordnetes Abtreten des Angeklagten aus dem Sitzungssaal fällt (15 Os 42/92). Das Unterbleiben einer Information über das, was in seiner Abwesenheit vorgenommen wurde, insbesondere über die inzwischen abgelegten Aussagen, ist daher in diesem Fall aus § 281 Abs 1 Z 3 (§ 250) StPO nicht anfechtbar. Allerdings ist es dem Angeklagten unbenommen, einen entsprechenden Informationsantrag zu stellen, dessen Abweisung (oder Nichterledigung) aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO bekämpft werden kann (ausdrückliche Ablehnung der bei Mayerhofer StPO4 zu § 250 unter E 1 und 3 zitierten älteren Judikatur).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108802Dokumentnummer
JJR_19971007_OGH0002_0140OS00110_9700000_001