RS OGH 1997/10/7 14Os75/97, 1Ob194/98f, 14Os118/02 (14Os119/02), 6Ob248/08a, 6Ob43/08d, 12Os135/07f,

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Veröffentlicht am 07.10.1997
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Norm

MedienG §6 ff

Rechtssatz

Die Entschädigungsansprüche der §§ 6 bis 7b MedG sind solche sui generis, auf die nicht schlechthin die Grundsätze des Schadenersatzrechtes anwendbar sind. Sie stehen der Höhe nach nicht zur Disposition des Betroffenen. Die Verpflichtung zur Zahlung entsteht erst durch die gerichtliche Entscheidung.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 75/97
    Entscheidungstext OGH 07.10.1997 14 Os 75/97
  • 1 Ob 194/98f
    Entscheidungstext OGH 28.07.1998 1 Ob 194/98f
    nur: Die Entschädigungsansprüche der §§ 6 bis 7b MedG sind solche sui generis, auf die nicht schlechthin die Grundsätze des Schadenersatzrechtes anwendbar sind. (T1); Beisatz: An der zivilrechtlichen Natur dieses Anspruchs ändert auch nicht, dass über ihn ein Strafgericht nach den Bestimmungen der StPO entscheidet. Er kann auch nicht gemeinsam mit sonstigen Schadenersatzansprüchen nach § 1330 ABGB vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden. (T2)
  • 14 Os 118/02
    Entscheidungstext OGH 12.11.2002 14 Os 118/02
    Auch; nur T1; Beisatz: Wird ein Entschädigungsanspruch zuerkannt entspricht die Bejahung der Anspruchsvoraussetzungen bei gleichzeitiger Verneinung der Ausschlussgründe als Sanktionsanknüpfungspunkt vielmehr einem Schuldspruch (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO), der zuerkannte Entschädigungsbetrag aber der verhängten strafrechtlichen Sanktion (§ 260 Abs 1 Z 3 StPO). Folgerichtig kann die Entscheidung des Einzelrichters über medienrechtliche Entschädigungsansprüche der §§ 6 ff MedienG auch nicht mit Berufung wegen des Ausspruches über die privatrechtlichen Ansprüche (§ 464 Z 3 StPO), sondern nur wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe oder wegen des Ausspruches über die Schuld oder die Strafe (§ 464 Z 1 und 2 StPO) angefochten werden. (T3)
  • 6 Ob 248/08a
    Entscheidungstext OGH 15.01.2009 6 Ob 248/08a
    Vgl; Beisatz: Die Ansprüche nach dem Mediengesetz und nach § 1330 ABGB sind unterschiedlicher Rechtsnatur. (T4)
  • 6 Ob 43/08d
    Entscheidungstext OGH 26.03.2009 6 Ob 43/08d
    Vgl; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Der Entschädigungsanspruch gegen den Medieninhaber nach den §§ 6, 7, 7a, 7b oder 7c MedienG ist zivilrechtlicher Natur, auch wenn über ihn ein Strafgericht nach den Bestimmungen der StPO entscheidet. (T5)
  • 12 Os 135/07f
    Entscheidungstext OGH 15.01.2009 12 Os 135/07f
    Vgl; Beisatz: Hier: Anspruch auf Urteilsveröffentlichung nach § 34 MedienG. Die Entscheidung nach § 34 Abs 4 MedienG ist eine Entscheidung zivilrechtlicher Art im Sinn der EuGVVO. (T6)
  • 7 Ob 19/09h
    Entscheidungstext OGH 01.07.2009 7 Ob 19/09h
    Vgl; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Auch wenn auf einen Anspruch nach §§ 6 ff MedienG im Hinblick auf seine Sonderstellung nicht schlechthin die Grundsätze des Schadenersatzes anwendbar sind, so ändert dies nichts daran, dass der Entschädigungsanspruch als Ersatz eines immateriellen Schadens im Grunde - wenn auch mit Besonderheiten - ein Schadenersatzanspruch ist. (T7)
  • 15 Os 151/10k
    Entscheidungstext OGH 29.06.2011 15 Os 151/10k
    Vgl; Beisatz: Die in § 6 Abs 1 MedienG genannten Auswirkungen der Veröffentlichung sind ein für die Bemessung der Entschädigung maßgeblicher Umstand, der das diesbezügliche Ermessen des Gerichts determiniert. (T8)
  • 15 Os 92/19x
    Entscheidungstext OGH 05.06.2020 15 Os 92/19x
    Vgl; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108866

Im RIS seit

06.11.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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