Norm
MedienG §6 ffRechtssatz
Die Entschädigungsansprüche der §§ 6 bis 7b MedG sind solche sui generis, auf die nicht schlechthin die Grundsätze des Schadenersatzrechtes anwendbar sind. Sie stehen der Höhe nach nicht zur Disposition des Betroffenen. Die Verpflichtung zur Zahlung entsteht erst durch die gerichtliche Entscheidung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108866Im RIS seit
06.11.1997Zuletzt aktualisiert am
15.07.2020