RS OGH 1997/10/7 4Ob255/97x

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Veröffentlicht am 07.10.1997
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Norm

ABGB §1435

Rechtssatz

In der Entscheidung MietSlg 38.239 wurde unter Hinweis auf Rummel, Wegfall des Rechtsgrundes und Zweckverfehlung als Gründe der Kondiktion nach § 1435 ABGB, JBl 1978, 449, 455, 457; ders in Rummel aaO Rz 3 zu § 1435 jedoch klarstellend hiezu ausgesprochen, daß die Versagung der Rückforderung bei vorzeitiger Auflösung des Bestandvertrages aus einem vom Mieter verschuldeten Grund damit begründet wird, daß es sich dem Wesen nach um Fälle des Wegfalls der Geschäftsgrundlage handelt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108830

Dokumentnummer

JJR_19971007_OGH0002_0040OB00255_97X0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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