Norm
IPRG §37Rechtssatz
Entgeltliche Darlehensverträge, die nicht Bankgeschäfte sind, unterliegen dem Recht des Staates, in welchem der Schuldner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; für unentgeltliche Darlehen ergibt sich das eindeutig aus § 37 IPRG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108390Dokumentnummer
JJR_19971007_OGH0002_0040OB00293_97K0000_001