Norm
EO §399 Abs1 Z2Rechtssatz
Gemäß § 399 Abs 1 Z 2 EO kann wegen geänderter Verhältnisse die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung begehrt werden kann. Der Verlust des Unterhaltsanspruches wegen Rechtsmissbrauches (§ 94 Abs 2 Satz 2 ABGB) würde daher dazu führen, dass die einstweilige Verfügung aufzuheben wäre. Zu einem solchen kommt es unter anderem durch die Eingehung einer außerehelichen Lebensgemeinschaft (EFSlg 42.564 ua).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108498Im RIS seit
08.11.1997Zuletzt aktualisiert am
02.02.2017