Norm
StGB §217 Abs1Rechtssatz
Tatbestandsvoraussetzung ist im Fall des § 217 Abs 1 StGB das Anwerben oder Zuführen einer insofern geschützten Person zur Ausübung der Prostitution in einem für sie fremden Staat. Dass es in der Folge zu einem Abhängigkeitsverhältnis kommt oder auch nur kommen soll, ist demnach nicht erforderlich. Der Begriff des "Zuführens" im Kontext seiner Verwendung in § 217 Abs 1 StGB lässt sich zusammenfassend als aktive und gezielte Einflussnahme auf das Schutzobjekt zur Verlagerung der gesamten Lebensführung als Prostituierte in einem fremden Staat interpretieren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109314Im RIS seit
13.11.1997Zuletzt aktualisiert am
31.01.2017