RS OGH 1997/10/14 1Ob262/97d, 10Ob152/98w, 5Ob142/02x, 4Ob32/03i, 9ObA52/03t, 4Ob192/11f, 1Ob170/17g

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Veröffentlicht am 14.10.1997
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Norm

ZPO §43
JN §56 Abs2

Rechtssatz

Soweit ein erfolgreiches Eventualbegehren nicht gesondert bewertet wird, entspricht dessen Streitwert jenem des Hauptbegehrens, der in der Klage angegeben wurde. Aus der unterlassenen Bewertung eines Eventualbegehrens lässt sich nämlich nur schließen, dass das Interesse des Klägers an dessen Durchsetzung nicht geringer ist, als jenes am bewerteten, jedoch gescheiterten Hauptbegehren war.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109031

Im RIS seit

13.11.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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