Norm
ABGB §1406Rechtssatz
Der im Schuldverhältnis verbleibende Geschäftspartner kann seine Zustimmung zur Vertragsübernahme auch im voraus erklären.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108705Im RIS seit
13.11.1997Zuletzt aktualisiert am
08.04.2021