RS OGH 1997/10/14 5Ob135/97g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.10.1997
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Norm

bgld GVG 1995 §8 Abs4
bgld GVG 1995 §18 Abs1
bgld GVG 1995 §18 Abs2 Z2
bgld GVO §1
bgld RaumplanungsG §11

Rechtssatz

Aufgrund § 1 der bgldGrundverkehrsordnung ist - ohne daß es etwa einer Verständigung nach § 8 Abs 4 bgldGVG bedarf - für das Grundbuchsgericht zwingend vorgegeben, daß das im Grundbuchsantrag zugrundeliegende Geschäft keinen Rechtserwerb eines Grundstückes in einer Vorbehaltsgemeinde nach § 8 bgldGVG betrifft. Aufgrund der von der Gemeinde als für die örtliche Raumplanung zuständige Gebietskörperschaft (§ 11 bgldRaumplanungsgesetz) erstellten und dem Grundbuchsantrag angeschlossenen Amtsbestätigung muß das Grundbuchsgericht auch davon ausgehen, daß es sich um eine dem Bauland (§ 14 Abs 1 bgldRPG) zuzuordnende Grundfläche handelt. Im Zusammenhalt kann das Grundbuchsgericht unter analoger Anwendung des § 18 Abs 2 Z 2 bgldGVG mit Sicherheit annehmen, daß ein Ausnahmetatbestand vorliegt, der die Geltung des § 18 Abs 1 GVG außer Kraft setzt und dem Grundbuchsgericht eine selbständige Beurteilung

über die Zulässigkeit des Grundverkehrsgeschäftes ermöglicht

(hier: Grundbuchseintragung bewilligt).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108943

Dokumentnummer

JJR_19971014_OGH0002_0050OB00135_97G0000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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