RS OGH 1997/10/14 1Ob229/97a, 5Ob106/97t, 6Ob54/00k, 6Ob255/00v, 9Ob92/06d, 2Ob227/05d, 3Ob145/12p

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Veröffentlicht am 14.10.1997
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Norm

ABGB §313
ABGB §1460

Rechtssatz

Der zu einer Ersitzung erforderliche Rechtsbesitz wird dadurch erworben, dass ein - wirkliches oder angebliches - Recht gegen jemanden gebraucht wird und dieser sich fügt (vergleiche SZ 55/30).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108666

Im RIS seit

13.11.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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