Norm
ABGB §313Rechtssatz
Der zu einer Ersitzung erforderliche Rechtsbesitz wird dadurch erworben, dass ein - wirkliches oder angebliches - Recht gegen jemanden gebraucht wird und dieser sich fügt (vergleiche SZ 55/30).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108666Im RIS seit
13.11.1997Zuletzt aktualisiert am
03.10.2012