RS OGH 1997/10/14 1Ob2322/96v, 5Ob96/99z, 7Ob256/02a, 6Ob241/02p, 1Ob106/11m, 2Ob210/13s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.10.1997
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Norm

ABGB §885

Rechtssatz

Die Punktation ist eine unmittelbar verbindliche "Rumpfvereinbarung", die auch durch den Vorbehalt der endgültigen Vertragsurkunde in einverleibungsfähiger Form nicht zu einem Vorvertrag reduziert wird. Auch die von den Parteien gewählte Bezeichnung als "Vorvertrag" hindert die im Einklang mit dem Vertragsinhalt nach der Absicht der Parteien vorzunehmende Beurteilung als Punktation nicht.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 2322/96v
    Entscheidungstext OGH 14.10.1997 1 Ob 2322/96v
    Veröff: SZ 70/197
  • 5 Ob 96/99z
    Entscheidungstext OGH 29.06.1999 5 Ob 96/99z
    nur: Die Punktation ist eine unmittelbar verbindliche "Rumpfvereinbarung", die auch durch den Vorbehalt der endgültigen Vertragsurkunde in einverleibungsfähiger Form nicht zu einem Vorvertrag reduziert wird. (T1)
  • 7 Ob 256/02a
    Entscheidungstext OGH 11.12.2002 7 Ob 256/02a
  • 6 Ob 241/02p
    Entscheidungstext OGH 26.06.2003 6 Ob 241/02p
    nur T1
  • 1 Ob 106/11m
    Entscheidungstext OGH 21.06.2011 1 Ob 106/11m
    Auch; nur T1
  • 2 Ob 210/13s
    Entscheidungstext OGH 02.10.2014 2 Ob 210/13s
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108821

Im RIS seit

13.11.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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