Norm
ABGB §885Rechtssatz
Die Punktation ist eine unmittelbar verbindliche "Rumpfvereinbarung", die auch durch den Vorbehalt der endgültigen Vertragsurkunde in einverleibungsfähiger Form nicht zu einem Vorvertrag reduziert wird. Auch die von den Parteien gewählte Bezeichnung als "Vorvertrag" hindert die im Einklang mit dem Vertragsinhalt nach der Absicht der Parteien vorzunehmende Beurteilung als Punktation nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108821Im RIS seit
13.11.1997Zuletzt aktualisiert am
11.12.2014