RS OGH 1997/10/14 5Ob504/96 (5Ob505/96), 7Ob94/02b, 5Ob45/05m, 1Ob145/08t, 9Ob76/10g, 1Ob229/14d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.10.1997
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Norm

ABGB §1053

Rechtssatz

Die dauerhafte Überlassung einer auf Datenträgern verkörperten Standardsoftware gegen einmaliges Entgelt ist als Kauf zu qualifizieren.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 504/96
    Entscheidungstext OGH 14.10.1997 5 Ob 504/96
    Veröff: SZ 70/202
  • 7 Ob 94/02b
    Entscheidungstext OGH 26.06.2002 7 Ob 94/02b
    Beisatz: Verträge über die Überlassung von Computersoftware sind jedenfalls dann, wenn sie die dauerhafte Überlassung einer auf Datenträgern verkörperten Standardsoftware gegen Zahlung eines einmaligen Entgeltes zum Gegenstand haben, als Kauf (einer beweglichen Sache) zu qualifizieren. (T1)
  • 5 Ob 45/05m
    Entscheidungstext OGH 21.06.2005 5 Ob 45/05m
  • 1 Ob 145/08t
    Entscheidungstext OGH 28.01.2009 1 Ob 145/08t
    Auch; Beisatz: Hier wurde die Frage, ob der Vertrag auch dann als Kaufvertrag zu qualifizieren ist, wenn ausdrücklich das Eigentum am Lizenzprogramm, den gelieferten Datenträgern und dem Schutzstecker vorbehalten und dem Lizenznehmer sowohl die entgeltliche als auch unentgeltliche Verfügung über die Lizenzprogramme Dritten gegenüber untersagt wurde, offengelassen. (T2)
  • 9 Ob 76/10g
    Entscheidungstext OGH 24.11.2010 9 Ob 76/10g
    Beisatz: Dies gilt allgemein für Softwareüberlassungsverträge, bei denen der Vertragszweck in der unbeschränkten und unbefristeten Verwendung der Software besteht und die Eigentumsübertragung dem Willen der Parteien entspricht. (T3)
  • 1 Ob 229/14d
    Entscheidungstext OGH 22.01.2015 1 Ob 229/14d
    Beis wie T3; Beisatz: Dagegen ist die Lieferung von Individualsoftware, also einer solchen, die speziell auf die besonderen Bedürfnisse und individuellen Umstände und Wünsche eines Bestellers ausgerichtet ist, als Werkvertrag zu beurteilen. (T4)
    Beisatz: Hier: Die Vereinbarung über die Nutzung des weiterhin im Eigentum der Klägerin stehenden Software?Pakets, das mit einem Buchhaltungsprogramm verknüpft ist, gegen Zahlung eines monatlichen Entgelts ist als Dauerschuldverhältnis im Sinn eines Bestandvertrags zu werten. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108702

Im RIS seit

13.11.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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