Norm
EGZPO ArtXII Z6Rechtssatz
Handelt es sich nicht um einen Fall typischer interner Selbstverwaltung, wo vereinsinterne Schlichtungsorgane zunächst streitbeilegend zu befassen waren, sondern um Beschlüsse und Entscheidungen, die sich allesamt auf die nach außen und innen wirkende Struktur und Organisation des beklagten Vereines erstrecken, so hat bei diesbezüglichen Vereinsstreitigkeiten die volle Überprüfung der Gerichte sogleich Platz zu greifen (hier: völlige Umstrukturierung des Vereines: Abänderung tragender Statuten; Aufnahme neuer Vereinsmitglieder; Abberufung des alten Organwalters).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108715Dokumentnummer
JJR_19971015_OGH0002_0100OB00199_97F0000_001