Norm
ASVG §253bRechtssatz
Der Gesetzgeber räumt dem Versicherten die Wahlmöglichkeit ein, entweder nach vollständiger Aufgabe der die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründenden Erwerbstätigkeit - selbst bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung einer geringfügigen Beschäftigung - die vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer oder nach entsprechender Teilzeitvereinbarung eine Gleitpension in Anspruch zu nehmen; eine allfällige, die vorzeitige Alterspension nicht ausschließende geringfügige Beschäftigung braucht auch im Fall der Gleitpension nicht aufgegeben zu werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108633Dokumentnummer
JJR_19971015_OGH0002_010OBS00167_97Z0000_001