RS OGH 1997/10/15 10ObS281/97i

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Veröffentlicht am 15.10.1997
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Norm

ASVG §175

Rechtssatz

Nach Lehre und Rechtsprechung können Unfälle bei eigenwirtschaftlichen Tätigkeiten, die unter einem ausbildungsbedingt erhöhten Risiko verrichtet werden, über das Mittel der Kausalitätsprüfung geschützt sein. Das Gesetz will auch Tätigkeiten schützen, die zur Erwerbstätigkeit nur insofern einen Zusammenhang aufweisen, als sie wegen der Erwerbstätigkeit (Ausbildung) zur Anwesenheit des Versicherten am Unfallort geführt haben, sodaß es zu einem Auftreffen sonstiger Kausalketten auf den Versicherten kommt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108712

Dokumentnummer

JJR_19971015_OGH0002_010OBS00281_97I0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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