Norm
BPGG Art1Rechtssatz
Ein emeritierter Universitätsprofessor hat aufgrund einer verfassungskonformen und vereinbarungskonformen Interpretation der landesgesetzlichen Regelungen keinen Anspruch auf Landespflegegeld. In Oberösterreich scheidet er auch aufgrund des § 3 Abs 2 Z 2 oö PGG aus dem Kreis der anspruchsberechtigten Personen aus. Anders als dessen Hinterbliebene (§ 3 Abs 1 lit k BPGG) sind emeritierte Universitätsprofessoren (Universitätshochschulprofessoren) aber auch nicht dem personellen Geltungsbereich des BPGG unterstellt. Emeritierten Universitätsprofessoren steht (derzeit) kein Pflegegeld zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108717Dokumentnummer
JJR_19971015_OGH0002_010OBS00192_97A0000_002