Norm
ASVG §5 Abs2 litcRechtssatz
Da eine bloß geringfügige Erwerbstätigkeit (§ 5 Abs 2 lit c ASVG) das Entstehen eines Anspruchs nach § 253 b Abs 1 Z 4 ASVG nicht ausschließt, kann auch die Aufnahme einer solchen geringfügigen Beschäftigung nicht zum Wegfall der Gleitpension führen. Nur dann, wenn eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen wird, die das Entstehen eines Anspruchs nach § 253 b Abs 1 Z 4 ASVG ausschließt (die also über der Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs 2 lit c liegen müßte), führt dies zu einem Wegfall der Gleitpension nach § 253 c Abs 6 ASVG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108637Im RIS seit
14.11.1997Zuletzt aktualisiert am
09.01.2017