Norm
ABGB §312Rechtssatz
Allein aus der Tatsache, daß die in einer Entfernung von einundzwanzig beziehungsweise zweiundvierzig Meter von einem Grundstück selbst in den Seeboden gerammten Piloten von den jeweiligen Grundstückseigentümern gewartet und auch erneuert wurden, kann keine Ersitzung des Eigentumsrechts an der zwischen der äußeren Pilotenreihe und dem Grundstück befindlichen Seefläche abgeleitet werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
21; 42 mEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108669Dokumentnummer
JJR_19971015_OGH0002_0010OB00229_97A0000_004