RS OGH 1997/10/15 19Bs370/97

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.1997
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Norm

StVG §17 Abs4
StVG §152a Abs3

Rechtssatz

1. Auch in Fällen mündlicher Verkündung der Entscheidung über die bedingte Entlassung nach § 152 a Abs 1 StVG gilt prinzipiell die im § 17 Abs 4 StVG allgemein normierte 14-tägige Beschwerdefrist. § 152 a Abs 3 StVG eröffnet zwar einem Rechtsmittelwerber zusätzlich die Möglichkeit, die Beschwerde binnen 3 Tagen nach Beschlußverkündung anzumelden und dann das Rechtsmittel innerhalb weiterer 14 Tage nach Beschlußzustellung näher auszuführen, dies ändert jedoch nichts an der daneben unverändert offen stehenden Möglichkeit, die Beschwerde binnen 14 Tagen nach Verkündung (ungeachtet einer Beschlußzustellung) einzubringen.

 

2. Eine Abstandnahme von einer Protokolls- und Beschlußausfertigung im Falle der mündlichen Verkündung der Entscheidung über die bedingte Entlassung gemäß § 152 a Abs 1 StVG und deren Ersatz durch einen im § 152 a Abs 3 StVG genannten Protokolls- und Beschlußvermerk ist (sofern kein Rechtsmittelverzicht vorliegt) erst nach Ablauf von (zumindest) 14 Tagen nach Beschlußverkündung zulässig, da den Parteien jedenfalls zur Einbringung einer Beschwerde - ungeachtet der Verwendung der Worte "melden sie innerhalb der hiefür offenstehenden Frist kein Rechtsmittel an" im § 152 a Abs 3 StVG - die 14-tägige Frist des § 17 Abs 4 StVG offensteht.

Anmerkung

Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 7 Rs 101/05g. Diese ist nunmehr unter RW0000673 abrufbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1997:RW0000208

Im RIS seit

09.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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