RS OGH 1997/10/15 3Ob285/97a

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Veröffentlicht am 15.10.1997
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Norm

EO §200 Z3

Rechtssatz

Hat der Gläubiger nur einen Teil seines vollstreckbaren Anspruches mit Exekution durch Zwangsversteigerung einer Liegenschaft betrieben, diese aber in der Folge mit den Wirkungen des § 200 Z 3 EO eingestellt, gilt die Sperrfrist auch für den Fall, daß er um einen weiteren Teil seiner vollstreckbaren Forderung durch Zwangsversteigerung auf dieselbe Liegenschaft betreibt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108641

Dokumentnummer

JJR_19971015_OGH0002_0030OB00285_97A0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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