Norm
EO §200 Z3Rechtssatz
Hat der Gläubiger nur einen Teil seines vollstreckbaren Anspruches mit Exekution durch Zwangsversteigerung einer Liegenschaft betrieben, diese aber in der Folge mit den Wirkungen des § 200 Z 3 EO eingestellt, gilt die Sperrfrist auch für den Fall, daß er um einen weiteren Teil seiner vollstreckbaren Forderung durch Zwangsversteigerung auf dieselbe Liegenschaft betreibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108641Dokumentnummer
JJR_19971015_OGH0002_0030OB00285_97A0000_001