Norm
ASVG §5 Abs2Rechtssatz
Da die Geringfügigkeit einer Beschäftigung nach § 5 Abs 2 ASVG ausschließlich nach dem daraus erzielten Entgelt definiert wird, kommt es auf die im Rahmen dieser geringfügigen Beschäftigung verrichtete Arbeitszeit nicht an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108638Dokumentnummer
JJR_19971015_OGH0002_010OBS00167_97Z0000_006