RS OGH 1997/10/15 10ObS349/97i, 10ObS148/98g, 10ObS393/98m, 10ObS149/01m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.1997
beobachten
merken

Norm

EinstV §1 Abs1
EinstV §1 Abs4

Rechtssatz

Für die Zubereitung von Mahlzeiten ist dann kein Betreuungsaufwand anzunehmen, wenn ein Pflegegeldwerber die Gewandtheit besitzt, sich nicht nur unter Verwendung der handelsüblichen Tiefkühlkost und von Fertiggerichten, sondern grundsätzlich auch aus Frischprodukten komplette Mahlzeiten (Hausmannskost) zuzubereiten (SSV-NF 9/42). Nur wenn feststeht, daß der Pflegegeldwerber zur regelmäßigen Zubereitung einer warmen Hauptmahlzeit unfähig ist, ist der in § 1 Abs 4 EinstV vorgesehene Mindestbedarf in Rechnung zu stellen.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 349/97i
    Entscheidungstext OGH 15.10.1997 10 ObS 349/97i
  • 10 ObS 148/98g
    Entscheidungstext OGH 28.04.1998 10 ObS 148/98g
    Auch; nur: Nur wenn feststeht, daß der Pflegegeldwerber zur regelmäßigen Zubereitung einer warmen Hauptmahlzeit unfähig ist, ist der in § 1 Abs 4 EinstV vorgesehene Mindestbedarf in Rechnung zu stellen. (T1)
  • 10 ObS 393/98m
    Entscheidungstext OGH 15.12.1998 10 ObS 393/98m
  • 10 ObS 149/01m
    Entscheidungstext OGH 12.06.2001 10 ObS 149/01m
    Beisatz: Der Umstand, dass der Pflegegeldwerber fallweise zum Zubereiten spezieller Gerichte aus Frischprodukten Hilfe benötigt, weil er zB nicht in der Lage ist, mehrgängige Menüs (hier: Speisen mit mehr als zwei "Arbeitsgängen") zu kochen, rechtfertigt nicht die Anrechnung des gesetzlichen Mindestwertes für die Zubereitung von Mahlzeiten nach § 1 Abs 4 EinstV. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108695

Dokumentnummer

JJR_19971015_OGH0002_010OBS00349_97I0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten