Norm
ABGB §879 Abs1 BIImRechtssatz
Eine vor einer Verwaltungsübertretung getroffene Vereinbarung der Übernahme der Kosten eines allfälligen Verwaltungsstrafverfahrens ist jedenfalls dann nicht nichtig, wenn die spätere Verwaltungsübertretung nur fahrlässig begangen wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108838Dokumentnummer
JJR_19971015_OGH0002_0030OB02400_96D0000_001