Norm
ABGB §914Rechtssatz
Die Pensionszusage und ihr Inhalt ist nach den §§ 914, 915 zweiter Halbsatz ABGB auszulegen. Bei Auslegung der Pensionszusage ist die Formulierung maßgeblich, wie diese unter Beachtung der Übung des redlichen Verkehrs zu verstehen ist. Maßgebend ist nicht nur der Wortlaut, sondern wie die Erklärung inhaltlich verstanden und gehandhabt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108884Im RIS seit
15.11.1997Zuletzt aktualisiert am
31.08.2021