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19/05 Menschenrechte;Norm
EheG §23 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Thurin, über die Beschwerde des V, geboren 1968, vertreten durch Mag. Dr. Ingrid Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 19, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 28. Mai 2001, Zl. SD 156/01, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 28. Mai 2001 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen jugoslawischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 9 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.
Der Beschwerdeführer sei mit einem vom 17. Jänner bis zum 17. Februar 1994 gültigen Touristensichtvermerk in das Bundesgebiet eingereist. Am 9. März 1994 habe er eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet. Ein am 26. August 1994 gestellter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sei abgewiesen worden. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 23. März 1995 sei der Beschwerdeführer wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes ausgewiesen worden. Er habe das Bundesgebiet verlassen, sei jedoch am 22. Mai 1998 mit einem Visum D (Visum für den längerfristigen Aufenthalt) nach Österreich zurückgekehrt und habe einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gestellt, wobei er sich bei diesem Antrag auf seine Ehe mit der österreichischen Ehegattin berufen habe.
Mit Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 26. September 1999 (bestätigt durch das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 26. Jänner 2000, rechtskräftig nach Zurückweisung der ordentlichen Revision durch den Obersten Gerichtshof am 26. Februar 2001) sei die Ehe des Beschwerdeführers für nichtig erklärt worden. Es sei gerichtlich festgestellt, dass der Beschwerdeführer seine Ehe ausschließlich in der Absicht geschlossen habe, freien Zugang zum Arbeitsmarkt, ein Aufenthaltsrecht und in weiterer Folge die Anwartschaft für die österreichische Staatsbürgerschaft erlangen zu können. Den Feststellungen des Urteils im Ehenichtigkeitsverfahren zufolge habe der Beschwerdeführer seine Ehefrau drei Wochen vor der Ehe über Vermittler kennen gelernt. Die Heirat sei gegen eine an die Ehefrau zu leistende Zahlung von S 75.000,-- vereinbart worden, wovon sie S 25.000,-- erhalten habe.
Der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 9 FrG sei verwirklicht. Die rechtsmissbräuchliche Eheschließung eines Fremden, die bereits mehr als fünf Jahre zurückliege, würde nur dann nicht mehr die Annahme rechtfertigen, dass der weitere inländische Aufenthalt des Fremden maßgebliche öffentliche Interessen gefährde, wenn der Fremde sonst kein fremdenrechtlich relevantes Fehlverhalten gesetzt hätte. Diese Voraussetzung sei jedoch nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer halte sich - abgesehen von seinem Aufenthalt während der Gültigkeitszeiträume des Touristensichtvermerkes und des Visum D - zur Gänze unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Seine Ehe sei durch die Nichtigerklärung ex tunc beseitigt worden und er sei so zu behandeln, als wäre ihm die - gemäß § 49 FrG begünstigte - Stellung als Angehöriger eines österreichischen Staatsbürgers nie zugekommen. Sein unrechtmäßiger Aufenthalt (auch im Zeitraum vor der Nichtigerklärung seiner Ehe) stelle eine relevante Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar.
Von kurzfristigen Unterbrechungen abgesehen sei der Beschwerdeführer seit März 1994 durchgehend beschäftigt gewesen. Da Fremde, die Ehegatten österreichischer Staatsbürger seien, gemäß § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG von den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nur dann ausgenommen seien, wenn sie über einen Aufenthaltstitel verfügten, was bei dem Beschwerdeführer (rückwirkend) nicht der Fall gewesen sei, sei auch die vom Beschwerdeführer ausgeübte Beschäftigung als unrechtmäßig zu qualifizieren.
Als weiteres fremdenrechtlich relevantes Fehlverhalten trete hinzu, dass der Beschwerdeführer am 13. Juli 1998 wegen Übertretung des Meldegesetzes rechtskräftig bestraft worden sei. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 25. September 1998 gemäß § 229 StGB wegen Urkundenunterdrückung zu einer Geldstrafe verurteilt worden, weil er einige Tage nach der Eheschließung im März 1994 die Heiratsurkunde sowie den Staatsbürgerschaftsnachweis seiner Ehefrau übernommen und bis Herbst 1997 unterdrückt bzw. nicht zurückgegeben habe. Von einem Wohlverhalten des Beschwerdeführers nach Eingehen der Scheinehe könne keine Rede sein.
Das Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers beeinträchtige die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens und des geregelten Arbeitsmarktes in erheblichem Ausmaß, sodass die Voraussetzungen zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Grund des § 36 Abs. 1 leg. cit. gegeben seien.
Der Beschwerdeführer sei ledig und habe keine Sorgenpflichten. Im Bundesgebiet bestünden keine familiären Bindungen. Angesichts des mehrjährigen inländischen Aufenthaltes des Beschwerdeführers sei von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in sein Privatleben auszugehen. Dieser Eingriff sei zulässig, weil er zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei. Der Beschwerdeführer sei mehrere Jahre unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig gewesen und habe durch das Eingehen einer Scheinehe versucht, ein Aufenthaltsrecht und den Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu erwirken. Er habe die Heiratsurkunde seiner Ehefrau unterdrückt, um sie bei seinem Arbeitgeber vorlegen zu können. Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften sowie den Normen zum Schutz eines geordneten Arbeitsmarktes komme aus der Sicht der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zu. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei dringend geboten und daher im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG zulässig. Auch die gemäß § 37 Abs. 2 FrG durchzuführende Interessenabwägung falle zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus. Die aus seinem unrechtmäßigen Aufenthalt ableitbare Integration wiege nicht schwer. Die aus der Berufstätigkeit resultierenden persönlichen Interessen würden in ihrem Gewicht beträchtlich gemindert, weil es dem Beschwerdeführer nur durch die rechtsmissbräuchlich eingegangene Ehe gelungen sei, Beschäftigungsverhältnisse (unter Vorlage der Heiratsurkunde) einzugehen. Das dem Beschwerdeführer insgesamt zuzusprechende Interesse an einem Weiterverbleib in Österreich sei mangels familiärer Bindungen nicht ausgeprägt. Bei Abwägung dieser privaten gegen die genannten öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens und des Arbeitsmarktes würden die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers nicht schwerer wiegen als das in seinem Fehlverhalten begründete große öffentliche Interesse an dem Verlassen des Bundesgebietes. Das Aufenthaltsverbot sei auch im Sinn des § 37 Abs. 2 FrG zulässig.
Da sonst keine besonderen, zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden Umstände gegeben seien, habe von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch nicht im Rahmen des der belangten Behörde zustehenden Ermessens Abstand genommen werden können.
Ein Wegfall der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit könne nicht vor Verstreichen der festgesetzten Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes erwartet werden.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Der Beschwerdeführer hat sich zur Erlangung eines Aufenthaltstitels und eines freien Zugangs zum Arbeitsmarkt auf die am 9. März 1994 geschlossene Ehe berufen. Er hat für die Eheschließung einen Vermögensvorteil geleistet. Ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK wurde nicht geführt. Die Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 9 FrG erfüllt sei, begegnet keinem Einwand.
2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er seit der erfolgten Eheschließung am 9. März 1994 einen ordentlichen Lebenswandel geführt habe und sich den österreichischen Gesetzen entsprechend verhalten habe, sodass die Scheinehe nicht mehr zur Begründung des Aufenthaltsverbotes herangezogen werden könne.
2.2. Für die Beurteilung, ob das (den Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 9 FrG erfüllende) Fehlverhalten des Beschwerdeführers auch die im § 36 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme rechtfertigt, ist eine Prognose erforderlich, bei der nicht allein auf dieses Fehlverhalten, sondern - unter der Voraussetzung seitherigen Wohlverhaltens - auch auf den seit seiner Verwirklichung verstrichenen Zeitraum Bedacht zu nehmen ist. Je länger die Eheschließung zurückliegt, um so mehr Gewicht ist dem Wohlverhalten des Fremden seit diesem Zeitpunkt für die zu treffende Prognose zuzumessen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2003, Zl. 2001/18/0253). Der Verwaltungsgerichtshof hat in einer Reihe von Erkenntnissen, in denen die rechtsmissbräuchliche Eingehung der Ehe fünf Jahre oder länger zurücklag, klargestellt, dass der besagte Missbrauch die Annahme, der Aufenthalt des Fremden gefährde die öffentliche Ordnung, nicht mehr rechtfertige, und hat deshalb die jeweils angefochtenen Aufenthaltsverbots-Bescheide aufgehoben. In all diesen Fällen war den Beschwerdeführern außer der rechtsmissbräuchlichen Eingehung einer Ehe und der Berufung auf diese Ehe im Rahmen von Verfahren zur Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung kein fremdenrechtlich relevantes Fehlverhalten vorzuwerfen (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis Zl. 2001/18/0253).
2.3. Die zuletzt genannte Voraussetzung trifft für den vorliegenden Fall aber nicht zu. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt ein unrechtmäßiger Aufenthalt eines Fremden eine gravierende Beeinträchtigung des einen hohen Stellenwert aufweisenden öffentlichen Interesses an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften dar (vgl. das auch von der belangten Behörde zitierte hg. Erkenntnis vom 21. September 2000, Zl. 2000/18/0095).
Der Beschwerdeführer befindet sich seit 1994 im Bundesgebiet. Sein Aufenthalt war nur für die Zeit vom 17. Jänner 1994 bis zum 17. Februar 1994 (Visum C) sowie für die Zeit vom 22. Mai 1998 bis zum 21. September 1998 (Visum D) berechtigt. Die Ehe des Beschwerdeführers wurde durch die Nichtigerklärung ex tunc beseitigt. Er ist daher so zu behandeln, als wäre ihm nie die - gemäß § 49 FrG begünstige - Stellung als Angehöriger einer österreichischen Staatsbürgerin zugekommen (vgl. nochmals das Erkenntnis Zl. 2000/18/0095). Sein demnach unrechtmäßiger Aufenthalt vor Nichtigerklärung seiner Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin stellt eine relevante Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar. Am 13. Juli 1998 wurde der Beschwerdeführer darüber hinaus wegen Übertretung des Meldegesetzes rechtskräftig bestraft. Schließlich wurde er auch noch mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 25. September 1998 wegen Urkundenunterdrückung gemäß § 229 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt, weil er die Heiratsurkunde sowie den Staatsbürgerschaftsnachweis seiner früheren Ehefrau bis Herbst 1997 unterdrückt bzw. nicht zurückgegeben hatte.
2.4. Dadurch, dass der Beschwerdeführer die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin nur zum Zweck der Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen geschlossen hat, er sich seit 1994 großteils unberechtigt im Bundesgebiet aufgehalten hat, er gegen seine Meldepflichten nach dem Meldegesetz verstoßen und sich schließlich der Urkundenunterdrückung gemäß § 229 StGB schuldig gemacht hat, hat er das große öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Hintanhaltung von strafbaren Handlungen gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen gravierend beeinträchtigt. Zwar könnte die missbräuchlich geschlossene Ehe für sich allein die im § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme nicht rechtfertigen, weil die Eheschließung schon zu lange zurückliegt (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis Zl. 2001/18/0253), sie fällt aber im Rahmen des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers zu dessen Lasten ins Gewicht. Die Ansicht der belangten Behörde, dass die im § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, begegnet daher keinen Bedenken.
3. Bei der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 FrG hat die belangte Behörde den langjährigen inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers und seine Berufstätigkeit zu seinen Gunsten berücksichtigt. Zu Recht hat die belangte Behörde darauf hingewiesen, dass die aus der Aufenthaltsdauer ableitbare Integration des Beschwerdeführers in seinem Gewicht dadurch entscheidend gemindert wird, dass sich der Beschwerdeführer seit 1994 überwiegend unrechtmäßig in Österreich aufgehalten hat. Ebenso zutreffend hat die belangte Behörde auf die Minderung der aus der Berufstätigkeit resultierenden persönlichen Interessen durch den Umstand hingewiesen, dass es dem Beschwerdeführer nur durch die rechtsmissbräuchliche Eingehung einer Ehe gelungen ist, die Berechtigung zur Arbeitsaufnahme zu erhalten.
Auf Grund des beschriebenen, öffentliche Interessen in erheblichem Ausmaß gefährdenden Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers kann die Ansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens und Hintanhaltung strafbarer Handlungen) dringend geboten sei und die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung dieser Maßnahme nicht als rechtswidrig erkannt werden. Dies selbst dann nicht, wenn man mit dem erst in der Beschwerde erstatteten Vorbringen davon ausgeht, dass auch die Schwester des Beschwerdeführers mit ihrem Ehemann und sein Cousin im österreichischen Bundesgebiet leben.
4. Soweit der Beschwerdeführer der belangten Behörde die gesetzwidrige Ausübung des bei der Anwendung des § 36 Abs. 1 FrG zu handhabenden Ermessens vorwirft, ist er ebenfalls nicht im Recht. Für die belangte Behörde bestand entgegen der Beschwerde keine Veranlassung, von dem ihr bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zukommenden Ermessen zu Gunsten des Beschwerdeführers Gebrauch zu machen, sind doch weder aus der Beschwerde noch aus dem angefochtenen Bescheid besondere Umstände ersichtlich, die für eine derartige Ermessensübung sprächen.
5. Nach der hg. Rechtsprechung ist ein Aufenthaltsverbot - unter Bedachtnahme auf § 39 Abs. 1 FrG - für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird. Die Annahme der belangten Behörde, dass dies erst nach Ablauf von fünf Jahren der Fall sein werde, stößt im Hinblick auf das Fehlverhalten des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung des großen öffentlichen Interesses insbesondere an einem geordneten Fremdenwesen auf keinen Einwand.
6. Die Beschwerde war sohin gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
7. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 7. September 2004
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001180134.X00Im RIS seit
20.10.2004