Norm
ZPO §529 ARechtssatz
Hat der Oberste Gerichtshof nur ein außerordentliches Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen, ist er im Sinne des § 532 ZPO nicht zur Entscheidung über eine Nichtigkeitsklage zuständig, weil auch seit der Novelle BGBl 1979/140 nur Endentscheidungen, mit denen abschließend über das Rechtsschutzbegehren abgesprochen wird mit Nichtigkeitsklage angefochten werden können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108897Im RIS seit
15.11.1997Zuletzt aktualisiert am
20.09.2018