Norm
ABGB §1330 ARechtssatz
Durch eine rechtskräftige Verurteilung nach § 6 Mediengesetz, durch die festgestellt wird, der Medieninhaber habe durch einen näher bezeichneten Medieninhalt den objektiven Tatbestand der üblen Nachrede, der Verleumdung oder Verspottung hergestellt, wird für die Zivilgerichte bindend und nicht mehr überprüfbar festgelegt, daß das Medienpublikum den im Urteil bezeichneten Medieninhalt als tatbestandsmäßig (ehrverletzend oder verleumderisch) versteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0043494Im RIS seit
15.11.1997Zuletzt aktualisiert am
27.01.2017