Norm
StGB §32 Abs2Rechtssatz
Weder eine nicht einschlägige Vorstrafe noch ein durch Alkoholsucht und Drogensucht belastetes Vorleben bildet einen Erschwerungsgrund, sondern ist bloß bei Gewichtung der personalen Täterschuld im Rahmen der allgemeinen Strafbemessungsregel des § 32 Abs 2 StGB zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108776Dokumentnummer
JJR_19971016_OGH0002_0120OS00101_9700000_001