Norm
StPO §152 Abs1 Z1Rechtssatz
Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrmals ausgesprochen hat, darf der in Rede stehende Entschlagungsgrund im Falle von wiederholten Befragungen nicht durch eine der Aussagen selbst geschaffen worden sein. Nur die mögliche Offenbarung eines außerhalb der gerichtlichen Aufarbeitung des Straffalles allenfalls gesetzten kriminellen Verhaltens, nicht aber ein innerhalb dessen vielleicht zustande gekommenes "Aussagedelikt" (§§ 288, 297 StGB) führt zum Entschlagungsrecht des Zeugen. Diese thematische Beschränkung ist unverzichtbar, soll sich der Sinn der Strafdrohung gegen Falschaussagen nicht in sein Gegenteil verkehren.
Entscheidungstexte
Schlagworte
§ 152 Abs 1 Z 1 erste Alternative StPOEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109174Im RIS seit
20.11.1997Zuletzt aktualisiert am
20.06.2022