Norm
AVRAG §3 Abs1Rechtssatz
Art 3 Abs 1 der Richtlinie 77/187 ist dahin auszulegen, daß er nicht die Rechte und Pflichten umfaßt, die sich für den Veräußerer aufgrund eines zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsvertrages oder Arbeitsverhältnisses gegenüber Arbeitnehmern ergeben, die zwar nicht zu dem übertragenen Teil des Unternehmens gehören, aber bestimmte Tätigkeiten mit Betriebsmitteln des übertragenen Teils des Unternehmens verrichteten oder die als Beschäftigte einer Verwaltungsabteilung des Unternehmens, die selbst nicht übertragen wurde, Tätigkeiten für den übertragenen Teil des Unternehmens verrichteten (EuGHSlg 1985/519 Aric Botzen gegen Rotterdamsche Droogdok Maatschappij BV). Dies ist auch bei Auslegung des § 3 Abs 1 AVRAG zu beachten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108915Dokumentnummer
JJR_19971022_OGH0002_009OBA00073_97V0000_003