RS OGH 1997/10/22 7Ob169/97x, 6Ob65/01d

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Veröffentlicht am 22.10.1997
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Norm

MRG §12a Abs3

Rechtssatz

In § 12a Abs 3 MRG werden nur die juristischen Personen und die "Personengesellschaften des Handelsrechtes" genannt. Dessen ungeachtet sind die betreffenden Bestimmungen aber auch für die Erwerbsgesellschaften nach dem EGG analog anzuwenden, weil kein sachlicher Grund besteht, diese Gesellschaften von den Regelungen auszunehmen und daher insofern eine planwidrige Regelungslücke vorliegt.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 169/97x
    Entscheidungstext OGH 22.10.1997 7 Ob 169/97x
    Veröff: SZ 70/216
  • 6 Ob 65/01d
    Entscheidungstext OGH 29.03.2001 6 Ob 65/01d
    nur: In § 12a Abs 3 MRG werden nur die juristischen Personen und die "Personengesellschaften des Handelsrechtes" genannt. Dessen ungeachtet sind die betreffenden Bestimmungen aber auch für die Erwerbsgesellschaften nach dem EGG analog anzuwenden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108732

Dokumentnummer

JJR_19971022_OGH0002_0070OB00169_97X0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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