RS OGH 1997/10/22 9ObA73/97v

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Veröffentlicht am 22.10.1997
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Norm

AVRAG §3 Abs1

Rechtssatz

Daß zwischen den Tätigkeitsbereichen (Einkauf und Lager) verschiedene Berührungspunkte und Überschneidungen bestanden, schließt eine Qualifikation als zwei von einander in wirtschaftlicher und organisatorischer Sicht abgegrenzte Einheiten nicht aus, zumal der für das moderne Wirtschaftsleben typische Umstand, daß einander die Aufgaben abgrenzbarer Betriebsteile durchdringen, der Annahme unterschiedlicher Betriebe (Betriebsteile) nicht entgegensteht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108914

Dokumentnummer

JJR_19971022_OGH0002_009OBA00073_97V0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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