RS OGH 1997/10/22 7Ob169/97x, 5Ob236/09f

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Veröffentlicht am 22.10.1997
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Norm

MRG §12a Abs3

Rechtssatz

§ 12a Abs 3 MRG ist auch auf die OEG und die KEG anzuwenden. Die Fortführung eines Unternehmens einer OHG (OEG) durch eine KG (KEG), deren Kommanditisten die ehemaligen OHG-Gesellschafter sind und deren Komplementär ein neu hinzutretender Gesellschafter ist, stellt eine entscheidende Änderung im Sinne des § 12a Abs 3 MRG dar, selbst wenn ausschließliche Geschäftsführungsbefugnis der Kommanditisten und Weisungsgebundenheit des Komplementärs vereinbart wurde.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 169/97x
    Entscheidungstext OGH 22.10.1997 7 Ob 169/97x
    Veröff: SZ 70/216
  • 5 Ob 236/09f
    Entscheidungstext OGH 19.01.2010 5 Ob 236/09f
    Ähnlich; Beisatz: Es entspricht ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung, dass die Auswechslung des einzigen Komplementärs einer KG eine entscheidende Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten im Sinn eines Machtwechsels nach § 12a Abs 3 MRG bewirkt, ohne dass es auf interne Absprachen ankäme. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108731

Im RIS seit

21.11.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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