Norm
AVRAG §3 Abs1Rechtssatz
Der Begriff des "Betriebsteils" ist weder im Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, noch in der Richtlinie, noch im Arbeitsverfassungsgesetz definiert. Überwiegend werden diese - der Rechtsprechung des EuGH entsprechend - als abgrenzbare, auf Dauer angelegte wirtschaftliche Einheiten, mit denen eigene arbeitstechnische Zwecke (mögen diese der Produktion, der Dienstleistungserbringung oder dem Absatz dienen) verstanden (vergleiche DRdA 1977, 307).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108913Im RIS seit
21.11.1997Zuletzt aktualisiert am
29.04.2013