Norm
ZPO §18 Abs4Rechtssatz
Die Anfechtung der Zulassung der Nebenintervention hat immer mit Rekurs zu erfolgen, auch wenn dies im Zusammenhang mit einer Berufung oder Revision geschieht. Das Gericht zweiter Instanz hat über den Rekurs gegen die Zulassung des Nebenintervenienten als Rekursgericht zu entscheiden (SZ 64/122; Ablehnung von 1 Ob 53/87). Der weitere Rechtszug an den Obersten Gerichtshof unterliegt nicht den Beschränkungen des § 519 Abs 1 ZPO, sondern jenen des § 528 Abs 1 und 2 ZPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108617Im RIS seit
22.11.1997Zuletzt aktualisiert am
19.11.2021