RS OGH 1997/10/23 2Ob324/97d, 7Ob253/01h, 3Ob179/06d, 5Ob103/10y, 3Ob155/11g, 1Ob167/14m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.1997
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Norm

ABGB §176 B
ABGB §176 C

Rechtssatz

Vorläufige Maßnahmen im Sinne des § 176 ABGB dürfen aufgehoben und die Obsorge an den ursprünglich Obsorgeberechtigten dann rückübertragen werden, wenn eine Beeinträchtigung der Kindesinteressen nicht mehr zu befürchten ist. Der Wegfall jener Umstände, die die vorläufigen Maßnahmen im Sinne der genannten Gesetzesstelle bedingt haben, führt grundsätzlich dazu, dass die Obsorge dem ursprünglich Obsorgeberechtigten wieder zukommt. Etwas anderes gilt nur, wenn dem das Kindeswohl entgegensteht.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 324/97d
    Entscheidungstext OGH 23.10.1997 2 Ob 324/97d
  • 7 Ob 253/01h
    Entscheidungstext OGH 12.06.2002 7 Ob 253/01h
    Auch; nur: Vorläufige Maßnahmen im Sinne des § 176 ABGB dürfen aufgehoben und die Obsorge an den ursprünglich Obsorgeberechtigten dann rückübertragen werden, wenn eine Beeinträchtigung der Kindesinteressen nicht mehr zu befürchten ist. (T1); Beisatz: Wobei auch vor einer Rückübertragung der Obsorge von Dritten auf einen Elternteil zusätzlich die Vorteile und Nachteile beider Möglichkeiten abzuwägen sind. (T2)
  • 3 Ob 179/06d
    Entscheidungstext OGH 19.10.2006 3 Ob 179/06d
    Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier wurde die Obsorge bereits endgültig übertragen, sodass eine Änderung nur unter den Voraussetzungen des § 176 ABGB erfolgen könnte. (T3)
  • 5 Ob 103/10y
    Entscheidungstext OGH 31.08.2010 5 Ob 103/10y
    Vgl; nur ähnlich T1
  • 3 Ob 155/11g
    Entscheidungstext OGH 08.11.2011 3 Ob 155/11g
    Vgl auch; Beisatz: Dabei stehen nur solche zu erwartenden Beeinträchtigungen einer Rückführung des Kindes entgegen, die als nicht bloß vorübergehende Umstellungsschwierigkeiten zu werten sind, sondern eine konkrete, ernste Gefahr für die Entwicklung des Kindes bedeuten würden. (T4)
  • 1 Ob 167/14m
    Entscheidungstext OGH 18.09.2014 1 Ob 167/14m
    Auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109080

Im RIS seit

22.11.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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