Norm
ABGB §176 BRechtssatz
Vorläufige Maßnahmen im Sinne des § 176 ABGB dürfen aufgehoben und die Obsorge an den ursprünglich Obsorgeberechtigten dann rückübertragen werden, wenn eine Beeinträchtigung der Kindesinteressen nicht mehr zu befürchten ist. Der Wegfall jener Umstände, die die vorläufigen Maßnahmen im Sinne der genannten Gesetzesstelle bedingt haben, führt grundsätzlich dazu, dass die Obsorge dem ursprünglich Obsorgeberechtigten wieder zukommt. Etwas anderes gilt nur, wenn dem das Kindeswohl entgegensteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109080Im RIS seit
22.11.1997Zuletzt aktualisiert am
05.12.2014