- 2 Ob 82/97s
Verstärkter Senat; Veröff: SZ 70/220
- 6 Ob 143/98t
Ähnlich; Beisatz: Kein Ersatz bloß fiktiver Betreuungsleistung. (T1)
Veröff: SZ 71/146
- 1 Ob 331/98b
Vgl; Beisatz: Anders ist die Rechtslage dagegen bei Sachschäden, die jedenfalls eine reale Vermögenseinbuße verursachen. Nur bei derartigen Schäden kann der Geschädigte den Ersatz bloß fiktiver Wiederherstellungskosten beanspruchen, mag er die Schadensbehebung schließlich tatsächlich durchführen oder über den Ersatzbetrag sonstwie verfügen, ist doch dessen Verwendung allein Sache des Geschädigten. (T2)
- 5 Ob 50/99k
nur: Die Kosten einer künftigen Heilbehandlung können vom Geschädigten, der die Heilbehandlung ernstlich beabsichtigt, nur vorschussweise begehrt werden. Dem Verletzten gebührt daher kein Ersatz von Heilbehandlungskosten, wenn feststeht, dass die Heilbehandlung unterbleibt. (T3)
Beisatz: Abgehen von der Zuerkennung fiktiver Heilbehandlungskosten (Operationskosten). (T4)
- 1 Ob 161/00h
nur: Dem Verletzten gebührt daher kein Ersatz von Heilbehandlungskosten, wenn feststeht, dass die Heilbehandlung unterbleibt. (T5)
- 2 Ob 117/09h
Auch; Beisatz: Dies bedeutet keineswegs, dass dieser Zuspruch dem Feststellungsbegehren für künftige Ansprüche zuzuordnen wäre. Vielmehr ist dieser Betrag dem Geschädigten, der nicht verpflichtet ist, eigenes Kapital zur Schadensbehebung einzusetzen, als - zweckgebundener und verrechenbarer, bei Zweckverfehlung auch rückforderbarer - Vorschuss zuzusprechen. (T6)
- 6 Ob 154/09d
Vgl auch; Bem: Hier: Fiktive Sanierungskosten. (T7)
- 2 Ob 135/10g
Vgl; Vgl Bem wie T7; Beisatz: Hier: Vorschussweises Deckungskapital für vorgesehene Sanierungsarbeiten. (T8)
Veröff: SZ 2011/45
- 1 Ob 48/11g
nur T3
- 4 Ob 80/12m
Entscheidungstext OGH 10.07.2012 4 Ob 80/12m
Vgl auch; Beis ähnlich wie T8
- 5 Ob 94/13d
Entscheidungstext OGH 28.08.2013 5 Ob 94/13d
Vgl; Beisatz: Den Geschädigten trifft eine Rechenschafts? bzw Rechnungslegungspflicht über die Verwendung des Vorschusses. (T9)
- 2 Ob 123/12w
Entscheidungstext OGH 30.07.2013 2 Ob 123/12w
Auch; Bem wie T7; Beis wie T8
- 3 Ob 191/13d
Entscheidungstext OGH 22.01.2014 3 Ob 191/13d
Auch; Beis wie T6; Beis wie T8; Beis wie T9
- 2 Ob 48/14v
Entscheidungstext OGH 25.06.2014 2 Ob 48/14v
Vgl; Beisatz: Aber: Die Vorschusspflicht soll dem Geschädigten den Einsatz eigenen Kapitals oder eine Kreditaufnahme ersparen. Der Vorschuss wird daher frühestens zu jener Zeit fällig, zu der der Gläubiger die Beträge zwecks Schadensbehebung benötigte. (T10)
- 2 Ob 173/14a
Entscheidungstext OGH 09.04.2015 2 Ob 173/14a
Auch; nur: Die Kosten einer künftigen Heilbehandlung können vom Geschädigten, der die Heilbehandlung ernstlich beabsichtigt, nur vorschussweise begehrt werden. (T11)
- 6 Ob 176/16z
Entscheidungstext OGH 24.10.2016 6 Ob 176/16z
Vgl; Beisatz: Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, selbst in Vorlage zu treten, sondern kann auch einen angemessenen Vorschuss für zukünftig anfallende Kosten begehren. (T12)
- 1 Ob 160/18p
Vgl auch; Beis wie T10; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Noch nicht fälliger vorschussweise begehrter Ersatz für Entfernungskosten. (T13)