Norm
ZPO §41Rechtssatz
Werden vom Kläger zwei Beklagte als Solidarschuldner in Anspruch genommen, wobei das Klagebegehren gegen einen Beklagten abgewiesen wird und gegen den anderen zum Erfolg führt, hat der Kläger dem obsiegenden Beklagten alle Kosten zu ersetzen, die auch bei einem Prozeß gegen diesen allein - also ohne Streitgenossenzuschlag - aufgelaufen wären.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00469:1997:RRD0000001Dokumentnummer
JJR_19971024_LG00469_00600R00248_97F0000_001