RS OGH 1997/10/28 4Ob285/97h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.10.1997
beobachten
merken

Norm

UWG §9 Abs3 C3a

Rechtssatz

Ein Verstoß gegen § 9 UWG setzt Verwechslungsgefahr voraus. Daran fehlt es, wenn sich die beiden Erzeugnisse (Betonschalungselemente), wie im vorliegenden Fall, in Konstruktion und Aufmachung in zahlreichen Punkten unterscheiden. (Hier: Kompatibilität der Schalungselemente der Klägerin und Beklagten.)

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108785

Dokumentnummer

JJR_19971028_OGH0002_0040OB00285_97H0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten