Norm
UWG §9 Abs3 C3aRechtssatz
Ein Verstoß gegen § 9 UWG setzt Verwechslungsgefahr voraus. Daran fehlt es, wenn sich die beiden Erzeugnisse (Betonschalungselemente), wie im vorliegenden Fall, in Konstruktion und Aufmachung in zahlreichen Punkten unterscheiden. (Hier: Kompatibilität der Schalungselemente der Klägerin und Beklagten.)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108785Dokumentnummer
JJR_19971028_OGH0002_0040OB00285_97H0000_001